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Sonntag, 30. März 2003 Neue Steuer sorgt für Unruhe in der Baubranche |
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| Die ab 1. Januar 2002 geltende Bauabzugsbesteuerung soll der Schwarzarbeit den Garaus machen |
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Das im August verabschiedete "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" ist seit 1. Januar 2002 in Kraft. Seither sind alle Unternehmer und öffentliche Körperschaften, die Bauaufträge in Höhe von 5.000 Euro oder mehr erteilen verpflichtet, 15 Prozent der Rechnungssumme einzubehalten und als Pauschale direkt an das Finanzamt des Handwerkers abzuführen. Betroffen sind diejenigen Grundeigentümer, die zwei Wohneinheiten und mehr vermieten.
Dadurch entsteht den Auftraggebern ein erheblicher Mehraufwand: zunächst müssen sie den Steueranteil berechnen, diesen dann beim zuständigen Finanzamt anmelden und letzten Endes auch dorthin abführen. Bei Nichteinhaltung der Abzugspflicht droht eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.
Doch nicht nur Bauherren sind von dieser Neuregelung betroffen. Die Abzüge können gerade für kleine Handwerkunternehmen fatale finanzielle Auswirkungen haben, denn sie werden im selben Turnus abgerechnet wie die Lohnsteuer. Für den Auftraggeber kann diese zeitliche Verzögerung der Abrechnung daher im schlimmsten Fall die Zahlungsunfähigkeit bedeuten.
Die einzige Möglichkeit, diesen Abzügen zu entgehen, ist eine Freistellungsbescheinigung, die formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann und für einen Zeitraum von drei Jahren gilt. Diese legt der Unternehmer dem Bauherrn vor, womit er den ungekürzten Lohn einfordern kann.
Die Handwerker, denen eine Abzugssteuer-Befreiung verwehrt wurde, müssen befürchten, künftig am Markt ausgeschlossen zu werden. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: welcher Auftraggeber ist schon bereit, den zusätzlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gleichzeitig dem Haftungsrisiko auszusetzen, wenn es bequemere Alternativen gibt?
Bleiben noch zwei Fragen: Wie werden die Finanzbeamten die zu erwartende Arbeits- und Dokumentenflut bewältigen? Schließlich werden sich sämtliche Handwerksunternehmen mit Inkrafttreten des Gesetzes um eine Freistellung bemühen. Und wer klärt eigentlich die Bonität der Auftraggeber? Fehlen dem Bauherrn die finanziellen Mittel, um die Bauleistung zu vergüten, hat dann nicht nur der Handwerker einen Nachteil, sondern auch der Staat... |
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