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Mittwoch, 25. Juni 2003 Eigenheimzulage |
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| Was ist das? Sollte man diese Zulage einplanen? |
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Was ist eine Eigenheimzulage?
Der Staat möchte, dass sich möglichst Viele ein eigenes Zuhause leisten können. Dieses Ziel wird mit einer Eigenheimzulage unterstützt. Es ist ein finanzieller Zuschuss für Eigentümer, Käufer und Bauherren einer selbst genutzten Immobilie. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist gesetzlich geregelt. Es gilt eine sogenannte Objektbeschränkung. Einem Alleinstehenden steht eine Zulage für 1 Objekt zu; einem Ehepaar für 2 Objekte (diese dürfen in keinem räumlichen Zusammenhang stehen). Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Antragstellung sowie des Vorjahres.
Neuregelung?
Die heute noch großzügige Eigenheimzulage kann noch bis zum In-Kraft-Treten der neuen Regelung in Anspruch genommen werden. Eine rückwirkende Anwendung der geplanten Kürzungen ist nicht vorgesehen. Die Zulage wird weiterhin auch Kinderlosen gewährt, die künftig keinen Anspruch mehr haben sollen. Die heutige Regelung hat Bestand, bis die Neugestaltung der Zulage klar ist - wann auch immer das ist und was der Bundesrat beschließt. Die staatliche Hilfe soll Familien mit Kindern gewährt werden. Familien und Ledige mit Kindern sollen künftig acht Jahre lang einen Fördersockelbetrag von 1.000,00 ¬ erhalten. Für jedes weitere Kind kommen 800,00 ¬ hinzu. So kann mit einem Mindestbetrag von 1.800,00 ¬ geplant werden. Auf Kinderlose entfiel bisher rd. 1/3 des Fördervolumens. Bislang gab es acht Jahre jeweils 2.556,00 ¬ für Neu- und 1.278 ¬ für Altbauten und zusätzlich ein "Baukindergeld" von 764,00 ¬ p.a.. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten soll aufgehoben werden. die Einkommenshöchstgrenzen soll künftig 70.000,00 ¬ für Alleinerziehende und 140.000,00 ¬ für Paare betragen. Sie gelten für einen Zeitraum von 2 Jahren. Dazu kommen 20.000,00 ¬ pro Kind. Bisher sind es 82.000,00 ¬ für Alleinstehende und 164.000,00 ¬ für Eheleute - ungeachtet der Frage, ob sie Kinder haben. Die Zulage soll künftig rückwirkend gewährt werden, wenn sich bei einem Paar 4 Jahre nach Baubeginn bzw. Immobilienerwerb Nachwuchs einstellt. |
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